VERORDNUNG

PARAGLIDING CLUB MALCESINE

regolamento

VERORDNUNG

PARAGLIDING CLUB MALCESINE

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REGELN FÜR DAS FLUG NACH MALCESINE

Für die Sicherheit aller ist es wichtig, die Verordnung einzuhalten

 REGLEMENT FÜR DIE BENUTZUNG DES AREALS

 

 

Vorwort:

Mit diesem Reglement werden die Verhaltensregeln für die Benutzung der Anlagen, die vom Konzessionär des Areals für die Landung der Gleitschirmflieger in Malcesine betrieben werden, festgelegt.

Die eigentliche Flugtätigkeit ist von diesem Reglement nicht betroffen, sondern unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 106/1985, dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr.  133/2010, den Vorschriften der italienischen Zivilluftfahrtbehörde ENAC und dem technisch-operativen und didaktischen Reglement des italienischen Flugclubs AeCI (Aeroclub Italia) sowie etwaigen Abänderungen derselben. Gleitschirmpiloten, die den Landeplatz in Malcesine benutzen, müssen o.g.  Bestimmungen beachten. Der Konzessionär des Areals und die Gemeinde Malcesine als Konzessionsgeber,  bei denen es sich nicht um  Luftfahrtbehörden handelt, sind für die Flugmanöver keinesfalls verantwortlich. Sie behalten sich jedenfalls das Recht vor, die Benutzung des Areals, das Gegenstand der Konzession ist, bei Nichtbeachtung o.g. Bestimmungen zu untersagen.

  1. Das begrünte Seeuferareal, das Gegenstand der Konzession ist, ist ausschließlich für die Landung von

Gleitschirmfliegern sowie H24 für etwaige Rettungsfahrzeuge reserviert. Aus Sicherheitsgründen ist jede andere Tätigkeit auf dem Areal (z.B. Sonnenbaden, Picknicken, Campen, Ballspielen oder Ausübung anderer Sportarten, die nichts mit dem Gleitschirmfliegen zu tun haben, usw.) verboten. 

  1. Um den Landeplatz zu benutzen, müssen sich Gleitschirmpiloten bei der “Paragliding Bar”, die

sich  am Rande der Landewiese befindet, anmelden (Fly Card). Vor dem Flug muss der Gleitschirmpilot die Infotafel und/oder sonstige vom Konzessionär des Areals ausgehängte Infos überprüfen. Mit der Benutzung des Areals verpflichtet sich der Gleitschirmpilot vorliegendes Reglement einzuhalten.

  1. Die Piloten müssen sämtliche Voraussetzungen für den Gleit- und Sportflug erfüllen (Besitz einer Fluglizenz und einer gültigen sportärztlichen Bescheinigung, Versicherung, Schutzhelm, Rettungsfallschirm, usw.). Zudem müssen sie eine Schwimmweste tragen. Wer keine Schwimmweste besitzt, kann sie an der Bar am Landeplatz unentgeltlich ausleihen. Die Schwimmweste wird unentgeltlich verliehen und ist unmittelbar nach dem Flug wieder abzugeben.
  1. Privatpiloten, Produktionsfirmen von Geräten und Material für den Gleitschirmflug (Gleitschirm, Gurtzeug usw.), Zulassungskörperschaften (DHV usw.) werden als Gäste betrachtet und dürfen die Landefläche unentgeltlich benutzen. Privat- oder Gruppeninitiativen, wie zum Beispiel SIV-Kurse zur Simulation von Flugproblemen oder Kunstflugkurse, Sportveranstaltungen oder sonstige Events sind nur mit vorheriger Zustimmung des Betreibers des Areals erlaubt.
  1. Das Überfliegen der Staatsstraße in einer Höhe von weniger als 150 m ist strengstens verboten.
  1. Es ist nicht erlaubt, Akrobatik-Manöver, Simulationen von Flugproblemen oder andere Flugmanöver über dem Landeareal durchzuführen. Jeder Gleitschirmpilot muss ein für sich selbst und andere sicheres Flugverhalten einnehmen und insbesondere die Vorfahrtsregeln beachten.
  1. Nach der Landung muss sich der Pilot von der Landestelle entfernen und seinen Gleitschirm in dem eigens dafür vorgesehenen Bereich zusammenlegen.
  1. Der Gleitschirmpilot muss Manöver und Handlungen vermeiden, die das Risiko einer Wasserlandung mit sich bringen, ohne vorher den Einsatz eines Rettungsbootes organisiert zu haben. Vor dem Flug muss sich der Gleitschirmpilot jedenfalls vergewissern, dass der Rettungsservice mit dem Schlauchboot gewährleistet ist.
  1. Der vom Paragliding Club Malcesine mit einem Schlauchboot geleistete Rettungsservice für Schulen oder sonstige Tätigkeiten (zum Preis von € 250,00 im Tag) oder mit einem eigenen Boot (€ 50,00 im Tag) ist im Voraus anzufordern und muss vom Betreiber des Areals genehmigt werden.
  1. Gleitschirmpiloten, die im Wasser landen und mit dem Schlauchboot an Land gebracht werden und keiner organisierten Gruppe, zum Beispiel einem Siv- oder Kunstflugkurs angehören, müssen einen Beitrag von € 25,00 bezahlen.
  1. Die Benutzung des Areals ist Piloten mit Tandem-Gleitschirm zu touristischen oder didaktischen Zwecken und Organisatoren von Werbe-/Sport-/Handelstätigkeiten nach vorheriger Vereinbarung mit dem Konzessionär gestattet. Die Piloten, die Tandemflüge durchführen, müssen einen Jahresbeitrag von € 300,000 bezahlen. Bei Nichtbezahlung des Jahresbetrages kann der Betreiber des Areals die Benutzung des Areas verweigern.
  1. Die Benutzer des Areals müssen sich anständig und korrekt verhalten und nach dem Geist der sportlichen Fairness handeln. Bei der Benutzung des Areals und der Anlagen sind Umwelt und Menschen zu respektieren.

Die Benutzung des Areals kann Personen verwehrt werden, die:

  1. durch ihr Verhalten die Flugsicherheit gefährden;
  2. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Bereiche und Mülltonnen hinterlassen;
  3. auf dem Landeareal campen;
  4. die Anstandsregeln nicht beachten;
  5. andere Gleitschirmpiloten in irgendeiner Weise behindern;
  6. oder sich jedenfalls nicht korrekt verhalten, bzw. Personen, deren Verhalten der Flugtätigkeit  nicht dienlich bzw. mit derselben nicht vereinbar ist.

Solche Verhaltensweisen können bei den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Der Konzessionär  behält sich das Recht vor, die Benutzung des Areals nicht nur bei Nichtbeachtung der geltenden Bestimmungen und des Reglement, sondern auch bei unkorrekten, unzivilisierten, respektlosen,  rasse- und geschlechtsdiskriminierenden Handlungen und jedenfalls bei Verhaltensweisen, die gegen den Geist der sportlichen Fairness und der Zusammenarbeit für eine optimale Nutzung des Areals zum Vorteil aller Gleitschirmpiloten verstoßen, zu untersagen.

  1. Die Benutzung der Landefläche kann vom Konzessionär des Areals bei Veranstaltungen, Überfüllung oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden.
  1. Die Nichteinhaltung dieses Reglements und die unterlassene Bezahlung der zu leistenden Gebühren hat einen Verweis zur Folge. Zudem behält sich der Konzessionär das Recht vor, die Benutzung des Areals zu verweigern.

15. Etwaige Unfälle sind dem Betreiber des Areals unmittelbar zu melden.

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